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# § 1 StabiRatG — Stabilitätsrat

Stabilitätsratsgesetz  
Stand: 24.10.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem Stabilitätsrat gehören an:

- 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,

- 2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,

- 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.

Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.

(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie von einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird.

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Zitiervorschlag: § 1 StabiRatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StabiRatG/1

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