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§ 6a Staatshaftungsgesetz (Brandenburg) — Zulässigkeit des Gerichtsweges

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des

Schadensersatzanspruches (§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und

juristischen Personen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Ohne

Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Landgericht

zuständig, in dessen Bezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen

Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.