(1) Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten. Das
ersatzpflichtige staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung kann den
Schaden auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Schadensfall
bestanden hat, ausgleichen.
(2) Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den
zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(3) Ein Schadensersatzanspruch besteht insoweit nicht, als ein
Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.