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§ 2 Staatshaftungsgesetz (Brandenburg) — Pflicht zur Abwendung des Schadens

Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen

möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu

verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die

Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt

oder ausgeschlossen.