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I. StaatsbegrAnO

Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.