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# § 4 StZG-KostV — Gebührenermäßigung und -befreiung auf Antrag

Kostenverordnung zum Stammzellgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Erhebung der Gebühren kann auf Antrag ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Billigkeit entspricht ein Absehen von der Gebührenerhebung insbesondere dann, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, die im Hauptberuf an einer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 des Stammzellgesetzes von der Gebührenzahlung befreiten Einrichtung tätig ist.

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Zitiervorschlag: § 4 StZG-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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