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# § 2 StZG-KostV — Genehmigung

Kostenverordnung zum Stammzellgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs. 1 des Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3.000 bis 10.000 Euro.

(2) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 25.000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 100 Euro ermäßigt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 StZG-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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