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# § 6 StWV (Brandenburg) — Verfahrensgrundsätze

Studentenwerksverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Sitzungen ein, leitet sie und vertritt die Beschlüsse des Verwaltungsrates gegenüber dem Geschäftsführer und nach außen.

(2) Auf Verlangen von vier stimmberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates oder auf Verlangen des Geschäftsführers muss der Verwaltungsrat einberufen werden. Das schriftliche oder elektronische Verlangen ist an den Vorsitzenden oder an den Geschäftsführer zu richten.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Zur Beschlussfassung über die Wahl und Abberufung des Geschäftsführers sowie den Erlass und die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung sind acht Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wahl und Abberufung des Geschäftsführers bedürfen der geheimen Abstimmung.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Gesamtinteresse des Studentenwerkes wahrzunehmen. Sie sind bei der Ausübung des Stimmrechts nicht an Weisungen gebunden.

(5) Der Verwaltungsrat tagt in hochschulöffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit ist in Personal- und Grundstücksangelegenheiten auszuschließen. Der Verwaltungsrat kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

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Zitiervorschlag: § 6 StWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/6

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