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# § 4 StWV (Brandenburg) — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Studentenwerksverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Verwaltungsrat gehören mit beschließender Stimme an:

sechs Studierende,

fünf nichtstudentische Hochschulmitglieder oder -angehörige, von denen mindestens zwei Hochschullehrer sein sollen,

eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens mit einschlägigen Fachkenntnissen auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

ein Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde.

Die Zusammensetzung ist durch Satzung so zu bestimmen, dass die im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerkes befindlichen Hochschulen angemessen vertreten sind. Dem Verwaltungsrat gehören je Hochschule mindestens ein Vertreter der Studierendenschaft und ein nichtstudentischer Hochschulvertreter an.

(2) Dem Verwaltungsrat gehören mit beratender Stimme an:

die Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht bereits Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind,

ein Beschäftigter des Studentenwerkes.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Auf Beschluss des Verwaltungsrates nimmt der Geschäftsführer an Beratungen, die seine Person betreffen, nicht teil.

(4) Der Verwaltungsrat wählt mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aus seiner Mitte ein Hochschulmitglied, das entweder Hochschulpräsident, Vertreter eines Hochschulpräsidenten oder Hochschullehrer ist, als Vorsitzenden und für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden einen Stellvertreter.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig.

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Zitiervorschlag: § 4 StWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWV/4

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