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# § 16 StWG (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Neubildung von Gremien

Studierendenwerksgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 16.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.

(2) Die Neubildung des Verwaltungsrates auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt nach Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Jahre 2027. Bis dahin durch Rücktritt oder auf andere Weise freiwerdende Sitze werden nur nachbesetzt, soweit ein dafür gewähltes Ersatzmitglied bestimmt wurde. Ist das nicht der Fall, bleibt der Sitz unbesetzt, ohne, dass dies Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats hat.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

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Zitiervorschlag: § 16 StWG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 17.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 16.10.2026.

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