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# § 15 StWG (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Neubildung von Gremien

Studierendenwerksgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Satzungen der Studierendenwerke sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten ein halbes Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange das Studierendenwerk keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat; soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen des Studierendenwerks notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung des Studierendenwerks entsprechende Regelungen erlassen.

(2) Die Neubildung des Verwaltungsrats auf der Grundlage dieses Gesetzes erfolgt unverzüglich. Bis dahin nimmt der bisherige Verwaltungsrat die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet die regelmäßige Amtszeit von Mitgliedern des bisherigen Verwaltungsrats vor der Neubildung des Gremiums, ist sie verlängert.

(3) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Zugleich für den Justizminister

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

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Zitiervorschlag: § 15 StWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/15

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