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# § 10 StWG (Nordrhein-Westfalen) — Vertreterversammlung

Studierendenwerksgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung können sich durch eine Vertreterversammlung beraten lassen. Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere:

1. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Stärkung der Kooperation des Studierendenwerks mit den Hochschulen und den Kommunen seines Einzugsgebiets und

2. Empfehlungen und Stellungnahmen zur strategischen Entwicklung des Studierendenwerks.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus sachkundigen Mitgliedern, die in ihrer einen Hälfte von den Hochschulen und den Kommunen des Einzugsgebiets und in ihrer anderen Hälfte von dem Studierendenwerk benannt werden. Von dem Studierendenwerk mindestens benannt sind die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Das Nähere insbesondere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Satzung. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

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Zitiervorschlag: § 10 StWG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StWG/10

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