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§ 7 StVorV — Zuweisungsvorschlag

Stellenvorbehaltsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.