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# § 5 StVorV — Aufgaben

Stellenvorbehaltsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Vormerkstellen obliegen

- 1. Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),

- 2. Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,

- 3. Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),

- 4. Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),

- 5. Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,

- 6. Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,

- 7. Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),

- 8. Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).

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Zitiervorschlag: § 5 StVorV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVorV/5

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