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# § 10 StVorV — Ausscheiden vor Anstellung

Stellenvorbehaltsverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soll das Eingliederungsverfahren vor der Anstellung oder der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beendet werden, so hat die Einstellungsbehörde dies unter Angabe des Grundes der zuständigen Vormerkstelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Vormerkstelle fordert den Eingliederungsberechtigten auf, ihr innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, welche Verwendung er nunmehr anstrebt und prüft entsprechende Eingliederungsmöglichkeiten. Dies gilt nicht, wenn das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein nach § 13 Abs. 5 Nr. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes festzustellen ist. Eine Durchschrift der Aufforderung wird dem zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr zur Unterrichtung und Unterstützung der weiteren Eingliederungsbemühungen zugeleitet.

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Zitiervorschlag: § 10 StVorV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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