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§ 45 StVollzG — Ausfallentschädigung

Strafvollzugsgesetz

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(zukünftig in Kraft)