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§ 95 StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Verbot der Überbelegung

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 1 und § 93 Absatz 3 für jede Anstalt fest.

(2) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden. Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend aus zwingenden Gründen zulässig und sind zu dokumentieren.

Abschnitt 20

Innerer Aufbau, Personal, Aufsicht