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§ 50 StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Freizeit

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefangene erhalten Gelegenheit, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Sie sind zur Teilnahme und Mitwirkung anzuregen. Es sind insbesondere Angebote zur kulturellen Betätigung, Bildungs- und Sportangebote sowie Angebote zur kreativen Entfaltung vorzuhalten. Die Benutzung einer bedarfsgerecht ausgestatteten Bibliothek ist zu ermöglichen.