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§ 43 StVollzG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gesundheitsfürsorge, Aufenthalt im Freien

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen. Die Bedeutung einer gesunden Ernährung und Lebensführung ist den Gefangenen in geeigneter Form zu vermitteln. Gefangene haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

(2) Den Gefangenen wird täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dem nicht zwingend entgegensteht.