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Art 5 StV_VwV_124939 (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesautobahn Würzburg – Kempten (Teilstück Altenstadt – Memmingen/Süd) Vom 8./23. März 1973

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile jeweils zum Ende des Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1973 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.