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# Präambel StV_675078 (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die einer Beseitigungspflicht unterliegen, ist vorrangig eine seuchenhygienische, das heißt dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge.

Sie muss von jederzeit funktions- und handlungsfähigen Institutionen wahrgenommen werden.

Im Interesse einer sicheren und kosteneffizienten Beseitigung tierischer Nebenprodukte beschließen die vertragsschließenden Länder daher, eine länderübergreifende interkommunale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu ermöglichen.

Die vertragsschließenden Länder sind sich dabei einig, dass eine solche Zusammenarbeit auch im Falle eines Tierseuchenausbruchs in einem oder mehreren der vertragsschließenden Länder uneingeschränkt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben fortgesetzt werden soll.

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Zitiervorschlag: Präambel StV_675078 (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 16.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StV_675078/praeambel

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