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# Art. 5 StV_675078 (Bayern) — Kündigung

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den anderen vertragsschließenden Ländern schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrags rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände weiter.

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Zitiervorschlag: Art. 5 StV_675078 (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 16.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StV_675078/5

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