(1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Rechtsaufsichtsbehörde).
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien der anderen vertragsschließenden Länder oder der von ihnen jeweils bestimmten Behörden herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbands sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet. Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet die nach Satz 1 zuständigen Behörden der anderen vertragsschließenden Länder über die Einleitung aufsichtlicher Maßnahmen gegen den Zweckverband oder seine gesetzlichen Vertreter.