Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Landesrecht Bayern
Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.