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# Art. 1 StV_675078 (Bayern) — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zusammenarbeit im Bereich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 16.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz über die Ländergrenzen hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gegründet oder ausgedehnt werden, die zuständig sind für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind sowie für die Vorhaltung einer ausreichend dimensionierten Seuchenreserve.

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Zitiervorschlag: Art. 1 StV_675078 (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 16.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 16.09.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StV_675078/1

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