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# Art 3 StVZuBayRAStBV (Bayern) — Übernahmebestand

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.

(2) Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.

(3) Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu entrichten. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

(4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist § 33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren. Für Mitglieder des Übernahmebestands, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.

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Zitiervorschlag: Art 3 StVZuBayRAStBV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVZuBayRAStBV/3

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