(Fundstelle: BGBl. I 2012, 769 - 776)
Es werden unterschieden
Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.
Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.
| [Abbildung] | Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist. Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist. Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden. |
Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.
| Abmessungen der Messvorrichtung [mm] | Kraftomnibusse mit Stehplätzen | Kraftomnibusse ohne Stehplätze | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2) | mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1) | mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2) | |||
| 900 | 900 | 900 | 900 | ||
| 500 | 500 | 500 (350)[3] | 300 | ||
| 500 (400)[2] | 500 | 400 | 300 | ||
| 350 | 350 | 300 (220)[4] | 300 | ||
| 550 | 550 | 450 | 450 | ||
| 1 900 (1 800)[2] | 1 900 | 1 800 (1 650)[3] | 1 500 | ||
Erläuterungen: 1 Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten. 2 Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil. 3 Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im Oberdeck. 4 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen. | ||||||
Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.
| Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite – gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden Vertikalebene | F≧ | 200 mm für Einzelsitze und für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
| Breite des verfügbaren Raumes – gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm über dem Sitzpolster | G≧ G≧ | 250 mm für Einzelsitze 225 mm für Sitzbänke für zwei oder mehr Fahrgäste |
| Höhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden unter den Füßen des Fahrgastes – gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | I = | 400 ... 500 mm bei Radkästen ist eine Verringerung bis auf 350 mm möglich. |
| Tiefe des Sitzpolsters – Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters berühren – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt | K≧ | 350 mm |
| [Abbildung] |
Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom Boden
In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.
Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.
Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.
| gleichgerichtete Sitze: Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite der Rückenlehne davor – gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden | H1≧ 650 mm |
| quergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze: Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen – gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster | H2≧ 1 300 mm |
[Abbildung]
Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt – ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.
Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene weitergeführt werden.
[Abbildung]
Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.
Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
[Abbildung]
Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1 100 mm und A1 = 1 200 mm bei Kraftomnibussen nach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.
[Abbildung]
| Verschieben der unteren Platte nach rechts oder links innerhalb der Außenkanten der oberen Platte möglich | Beispiel für eine verschobene untere Platte: es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt |
Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe Nummer 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie die Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.
Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.
Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
| Notfenster oder Nottür je Fahrzeuglängsseite | Notluke | Notfenster oder Nottür an der Fahrzeugvorder- oder -rückseite | |
|---|---|---|---|
| Kraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen | 1 | 1 oder 1 | |
| Kraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen | 2 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen | 3 | 1 | 1 |
| Kraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen | 3 | 2 | 2 |
| Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen | 4 | 2 | 2 |
Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2 deutlich zu kennzeichnen.
Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
| Höhe | Breite | Fläche | Bemerkungen | |
|---|---|---|---|---|
| Notfenster | – | – | 0,4 m2 | In die Öffnungen muss ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 0,7 m Breite hineinpassen[*] |
| Notluke | – | – | 0,4 m2 | |
| Nottür | 1,25 m | 0,55 m | – | – |
* Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.