§ 35d StVZO 2012 — Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Stand: 07.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.

(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.