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§ 32a StVZO 2012 — Mitführen von Anhängern

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.