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Art 2 StVVKBStVBay_RhPf (Bayern) — Geschäftstätigkeit

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Freistaat Bayern über die Tätigkeit der Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, der Bayerischen Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, des Bayerischen Versicherungsverbands Versicherungsaktiengesellschaft, der Bayerischen Beamtenkrankenkasse und der Bayern-Versicherung, Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz Vom 6./15. November 1995

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versicherungsunternehmen sind der öffentliche Versicherer im früheren Regierungsbezirk Pfalz beziehungsweise in Rheinland-Pfalz. Das Land Rheinland-Pfalz wird alles unterlassen, was die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen oder die Zusammenarbeit zwischen der bayerischen und der rheinland-pfälzischen Sparkassenorganisation behindern kann. Insbesondere wird das Land Rheinland-Pfalz einer geschäftlichen Tätigkeit anderer öffentlicher Versicherer im Geschäftsgebiet der Versicherungsunternehmen in Rheinland-Pfalz nicht zustimmen.