Bei der Anlage des Vermögens der Anstalt ist das Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens am Gesamtbeitragsaufkommen der Anstalt zu berücksichtigen, jeweils bezogen auf die Beiträge aus der Pflichtversicherung.
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Bei der Anlage des Vermögens der Anstalt ist das Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens am Gesamtbeitragsaufkommen der Anstalt zu berücksichtigen, jeweils bezogen auf die Beiträge aus der Pflichtversicherung.