Die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz bleiben gewahrt.
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Die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz bleiben gewahrt.