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Art 1 StVTAeBay_RhPf_SaarlStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zur Bayerischen Ärzteversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, wenn sie im Land Rheinland-Pfalz oder im Saarland beruflich tätig sind.