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Art 10 StVStVBay_RhPfAeZ (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bezirksärztekammer Rheinhessen übermittelt der Bayerischen Ärzteversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Ärzte, die erstmals Mitglieder ihrer Berufsvertretung wurden, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein kann.

(2) Die für den Vollzug der Bundesärzteordnung zuständigen Behörden im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen unterrichten die Bayerische Ärzteversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Ärzten betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ärzteversorgung von Bedeutung sein können.