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Art 5 StVSchiffRegStV_BW_BAY_HES_HH (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. März–23. Mai 2023

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.

(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern oder des Landes Hessen ist gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg zu erklären; die Kündigung der Freien und Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Land zu erklären, mit dem die vertragliche Beziehung beendet werden soll. Werden nur einzelne Vertragsverhältnisse gekündigt, bleiben die anderen hiervon unberührt. Die Erklärung der Kündigung ist den hiervon nicht betroffenen Ländern durch das kündigende Land unverzüglich anzuzeigen.