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Art 4 StVSchiffRegStV_BW_BAY_HES_HH (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 21. März–23. Mai 2023

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Baden-Württemberg und die Freie und Hansestadt Hamburg, der Freistaat Bayern und die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Land Hessen und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.