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Art 6 StVRP_Bay_190_1970_0139 (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die im Land Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im Land Rheinland-Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus dem Land Rheinland-Pfalz werden auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.

(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.