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# Art 6 StVPsychthStVBay_Saar (Bayern) — Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen des Versorgungswerks zu.

(2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

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Zitiervorschlag: Art 6 StVPsychthStVBay_Saar (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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