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§ 7 StVPolVwAbkBayTh (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.