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§ 7 StVPolVwAbkBayHess (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen des anfordernden Landes werden vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall nur ersetzt, wenn sie von den entsandten Polizeikräften vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.