nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 StVO DDR — Fahrtüchtigkeit

Straßenverkehrs-Ordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1)

(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.

(3)

(4)