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# Art 3 StVLBestAufs (Bayern)

Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

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Zitiervorschlag: Art 3 StVLBestAufs (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

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