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Art 8 StVIngKammStV (Bayern) — Datenübermittlung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ingenieurkammer Saarland gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Liste der Beratenden Ingenieure bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.