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Art 7 StVIngKammStV (Bayern) — Satzung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Saarland. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.