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# § 8 StVG — Ausnahmen

Straßenverkehrsgesetz  
Historische Fassung: Stand 17.07.2020 bis 31.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

- 1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,

- 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder

- 3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

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Zitiervorschlag: § 8 StVG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/8?asof=2020-07-17

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