nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 StVG — Anonymisierte Daten

Straßenverkehrsgesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.