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# § 32 StVG — Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

Straßenverkehrsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

- 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

- 2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

- 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,

- 4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

- 5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

- 6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,

- 7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und

- 8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

- 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,

- 2. Fahrzeuge eines Halters oder

- 3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

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Zitiervorschlag: § 32 StVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/32?asof=2019-11-13

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