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# § 8 StVFernLV — Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung  
Stand: 01.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.

(2) Der Antrag muss enthalten:

- 1. die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,

- 2. die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,

- 3. die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,

- 4. für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über

  - a) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,

  - b) die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und

  - c) deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,

- 5. die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,

- 6. die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,

- 7. eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und

- 8. auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 StVFernLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/8

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