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# § 12 StVFernLV — Pflichten der fernlenkenden Person

Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung  
Stand: 01.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die fernlenkende Person hat den Halter des Kraftfahrzeugs unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und sobald

- 1. sich für sie ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt,

- 2. ihr von der hierfür zuständigen Behörde die Fahrerlaubnis für die dem ferngelenkten Kraftfahrzeug entsprechende Fahrerlaubnisklasse entzogen wurde,

- 3. ihr von der hierfür zuständigen Behörde das Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung untersagt wurde oder

- 4. ihr von der zuständigen Behörde Bedingungen oder Auflagen für das Führen oder Fernlenken eines Kraftfahrzeugs erteilt wurden.

(2) Während des Fernlenkens eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs

- 1. darf die fernlenkende Person nicht zeitgleich ein weiteres Kraftfahrzeug führen,

- 2. hat sie die geltenden Bestimmungen für Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und

- 3. darf sie keine gefährlichen Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes befördern.

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Zitiervorschlag: § 12 StVFernLV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/12

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