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Art 9 StVBodSchAbk (Bayern)

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich bei der Regierung des Landes Baden-Württemberg hinterlegt werden. Es tritt 30 Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.